Wenn im Rahmen der Untersuchung Enterobacteriacaeen oder Nonfermenter nachgewiesen werden, die im Abs. 1.2.1.2 nicht angeführt sind, erfolgt nicht zwangsläufig eine Beanstandung, sondern wird in jedem Fall eine Nachprobenuntersuchung mit einem Lokalaugenschein (eventuell auch Stufenkontrolle) durchgeführt, um die Ursachen der Kontamination aufzuklären und unverzüglich Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Im Falle von Beanstandungen sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Kontamination zu ergreifen. Die Abfüllung von Wässern ist bis zur erfolgten Sanierung einzustellen.