Tafelwasser erhält keine Bezeichnungen, Angaben, sonstige Hinweise oder Aufmachungen, die

  1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Brunnen, Natur, natürlich; dies gilt auch für in Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen.
  2. auf eine bestimmte geographische Herkunft dieses Produktes oder eines seiner Bestandteile hinweisen, oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen; ein Regionalitätsbezug ist zulässig, sofern dieser keine Täuschung oder Irreführung der Konsumentin/des Konsumenten darstellt.
  3. zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten enthaltenen Angaben auf die chemische Zusammensetzung hinweisen, ausgenommen den Gesamtgehalt an gelösten festen Stoffen.