Bei der täuschungsfreien Gestaltung der Gesamtaufmachung anerkannter natürlicher Mineralwässer sind folgende Punkte zu beachten: Die graphische Gestaltung der Etiketten anerkannter natürlicher Mineralwässer, die auch im Lohn für Dritte abgefüllt werden, z. B. für den Lebensmittelhandel, erweckt nicht den Eindruck, das natürliche Mineralwasser stamme aus einer anderen Quelle als der anerkannten. (siehe Abs. 1.4.2). Die Gesamtaufmachung orientiert sich am Produkt Layout des anerkannten natürlichen Mineralwassers.

Weichen Etiketten anerkannter natürlicher Mineralwässer, die auch im Lohn für Dritte abgefüllt werden, in Bezug auf z. B. Schriftart, Farbe, Abbildungen oder sonstiger graphischer Gestaltungselemente vom gültigen Produkt Layout des anerkannten natürlichen Mineralwassers ab, so wird der in der Anerkennung angeführte Quellname mitsamt dem dort verwendeten Schriftzug deutlich lesbar und für den Verbraucher leicht erkennbar auf dem Etikett angebracht. (siehe Abs.1.4.2 und 1.4.2.2)

Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen, sind Hinweise auf Eigenmarken (z.B: Logo) eines Lebensmittelunternehmens (Lebensmitteleinzelhandels) auf dem Etikett des vermarkteten natürlichen Mineralwassers zulässig.