1.3.2.2 Einschränkungen der Verwendung von Wasser für Versorgungsanlagen
Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasserverordnung4, das für die Verwendung in einer Wasserversorgungsanlage bestimmt ist, wird nicht zur Abfüllung als natürliches Mineralwasser oder Quellwasser herangezogen.
4 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.
[5] Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern, Anhang