Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasserverordnung4, das für die Verwendung in einer Wasserversorgungsanlage bestimmt ist, wird nicht zur Abfüllung als natürliches Mineralwasser oder Quellwasser herangezogen.

4 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.

[5] Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern, Anhang