„Traubenzucker-Zuckerwaren" enthalten als unmittelbar zugesetzte Zuckerart nur Traubenzucker und nicht mehr als technisch notwendige Mengen anderer Zuckerarten. Der Gehalt an Traubenzucker beträgt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses, berechnet als Dextrose-Monohydrat.