Die Vertreter der Fleischwarenhersteller eines Bundeslandes können zusammen mit einer amtlichen Untersuchungsanstalt der Codexkommission Abweichungen von den Herstellungsrichtlinien vorschlagen, sofern sich dies aus der regionalen Üblichkeit ergibt. Die amtliche Untersuchungsanstalt hat entsprechende Grenzwerte anzuschließen. Die Codexkommission hat solche Vorschläge zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.