Würste mit Phantasiebezeichnungen haben, sofern die Richtlinien dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, ihrem Charakter und Erscheinungsbild nach zumindest einer Sorte 2, Fleischwürste jedoch einer Sorte 2 a) zu entsprechen.

Die Bezeichnungen "Jagdwurst" und "Rauchdürre" (in Stangen) sind bei Fleischwürsten als Phantasiebezeichnungen zu werten.

Auf die Richtlinien für die Bezeichnung bei Dauerwürsten und Meterwürsten (siehe B.4.2.2.2 und B.1.1.2) wird hingewiesen.