9.3 Desinfektion
Trinkwasser in Not- und Katastrophenfällen darf Stoffe nur in einem nicht akut toxischen Ausmaß enthalten. Für die notwendige Desinfektion können, über die Regelungen in Abschnitt 4 dieses Kapitels hinausgehend, höhere Chlorkonzentrationen bzw. andere Desinfektionsmittel verwendet werden. Das Wasser darf höhere Konzentrationen an freiem Chlor aufweisen. Nach Abschluss der Desinfektion soll eine Konzentration an freiem Chlor von 1,5 mg/l nicht überschritten werden. Die Verwendung von chlorabbindenden Substanzen (z.B. Natriumthiosulfat) nach Abschluss der Desinfektion ist zulässig.