6. Überprüfung und Überwachung

Werden Oberflächenwässer zu Trinkwasser aufbereitet, kann eine mikroskopische Überprüfung von Roh- und Reinwasser zweckmäßig sein, um das Vorhandensein von Algen oder anderen Mikroorganismen, die möglicherweise toxisch wirken oder Geruchs- oder Geschmacksstoffe abgeben können, zu überprüfen. Eine mikroskopische Untersuchung kann auch bei sensorisch erkennbaren Veränderungen des Wassers (Färbung, Trübung, Geruch) mit Verdacht auf biologische Ursachen zweckmäßig sein (siehe Anhang 5).

Die Mindesthäufigkeit und der Mindestumfang der Untersuchungen für die nach dem LMSVG zu prüfenden Wasserversorgungsanlagen sind den Anhängen 1 und 2 dieses Kapitels zu entnehmen.

Die angegebenen Untersuchungshäufigkeiten gelten für Trinkwasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt.

Durch die Untersuchung von Wasserproben aus dem Verteilungsnetz kann die nach § 7 Z 4 TWV geforderte Überwachung des Gesamtsystems nicht erfüllt werden. Daher sind darüber hinausgehende Probenahmestellen in Abhängigkeit der örtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Beprobungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen (Anhang 2 dieses Kapitels).

Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (z.B. Behälter, Versorgungsnetze) entsprechend zu erhöhen. Aufgrund eines Systemplanes der Wasserversorgungsanlage sind die zusätzlichen Probenahmestellen im Sinne einer Stufenkontrolle (Qualitätssicherungssystem) auszuwählen.

Eine Stufenkontrolle umfasst die Kontrolle des gesamten Systems durch Untersuchung des Wassers vom Wasserspender, Aufbereitungsanlagen, Behälter und des Wassers im Verteilungsnetz bis zum Endstrang und ist zumindest einmal jährlich vorzunehmen. Nach Möglichkeit sind Entnahmestellen in öffentlichen Gebäuden mit einzubeziehen.

Bei Wasserversorgungsanlagen in Fremdenverkehrsgemeinden und -regionen ist die Anzahl der Nächtigungen pro Jahr anteilsmäßig der versorgten Bevölkerung bzw. dem durchschnittlichen Wasserverbrauch hinzuzurechnen (Summe der Anzahl Personen mit permanentem Wohnsitz, jener mit Zweitwohnsitzen und die Zahl der Nächtigungen geteilt durch 365). Bei saisonal bedingtem, stark schwankendem Wasserverbrauch sind die Zeitpunkte der Probenahme nach hygienischen Gesichtspunkten auszuwählen.

Bei Neuerschließung von Wasservorkommen ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, zumindest jedoch bei Anlagen, die mehr als 10 m³/Tag abgeben, jedenfalls eine Umfassende Kontrolle (Volluntersuchung) durchzuführen.

Bei allen Wasseraufbereitungsmaßnahmen, bei denen die Gefahr einer Verkeimung der Wasseraufbereitungsanlagen (z.B. Ionenaustauscher, Filter, Membranverfahren, Phosphatzusatz), und dadurch des aufbereiteten Wassers besteht, sind bakteriologische Untersuchungen häufiger durchzuführen.

Bei sachlich begründetem Verdacht einer Kontamination des Wassers sind erforderliche Untersuchungen sofort einzuleiten und nötigenfalls in kürzeren Abständen zu wiederholen.

Bei Verwendung von Chemikalien zur Aufbereitung ist auch deren Gehalt im aufbereiteten Wasser zu kontrollieren.

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