3. Hygienische Anforderungen

Dem Schutz einer Trinkwasserversorgungsanlage gegen Beeinträchtigung dient die Festlegung von Schutz- und Schongebieten. Diese sollten bereits im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in Form von Schutzgebietsbescheiden bzw. Schongebietsverordnungen ausgewiesen werden. Diese besonders geschützten Gebiete können das gesamte Einzugsgebiet oder Teile davon erfassen. Eine Zonierung ist zweckmäßig und hat sich in der Regel an den gegebenen hydrogeologischen Bedingungen und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen zu orientieren. Der Schutz des Wasservorkommens wird durch Untersagung oder Beschränkung bestimmter Bewirtschaftungs- oder Nutzungsformen gewährleistet (Verbote, Nutzungsbeschränkungen, wasserrechtliche Bewilligungspflichten und Anzeigeverfahren).

Wasserfassungen müssen so errichtet, betrieben und instand gehalten werden, dass eine Verunreinigung des örtlichen Grundwassers von der Oberfläche her auszuschließen ist.

Ist es erforderlich, Trinkwasser aus Oberflächenwasser oder aus Niederschlagswasser zu gewinnen, ist das Wasser so zu entnehmen, dass die – unter den gegebenen Bedingungen – beste Rohwasserqualität entnommen wird.

Alle Teile einer Wasserversorgungsanlage, die der Fassung bzw. der Gewinnung, der Förderung, dem Transport, der Speicherung, der Aufbereitung und der Verteilung des Wassers bis zum Abnehmer dienen, müssen so errichtet, betrieben und instand gehalten werden, dass eine Verunreinigung des geförderten Wassers oder eine Beeinträchtigung seiner Beschaffenheit vermieden wird. Der jeweilige Stand der Technik ist dabei zu beachten. Jede Art einer Verbindung zwischen einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage und einer Eigenwasserversorgungsanlage (z.B. Hausbrunnen) ist nicht zulässig.

Materialien, die mit Trinkwasser in Kontakt stehen, müssen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit unter Berücksichtigung der Wassercharakteristik überprüft sein. Sie dürfen Stoffe nur in unvermeidbarem Ausmaß, aber keinesfalls in Mengen, die zu einer Überschreitung eines Parameter- oder Indikatorparameterwertes bzw. zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität im Sinne dieses Kapitels führen, abgeben.

Trinkwasser soll möglichst naturbelassen abgegeben werden (siehe Abs. 3.1). Aufbereitungsmaßnahmen sollen daher nur aus zwingenden hygienischen oder technischen Gründen und immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter optimalen Bedingungen vorgenommen werden. Die Effizienz des Verfahrens muss sichergestellt sein. Es werden nur Aufbereitungsmaßnahmen, die in diesem Kapitel angeführt werden, eingesetzt.

Stoffe, die zur Aufbereitung verwendet werden, müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und den Anforderungen der diesbezüglichen EN-Normen entsprechen. Dem Trinkwasser dürfen nur Stoffe zugesetzt werden, die im Anhang 7 dieses Kapitels aufgelistet sind. Diese Stoffe dürfen nur für die in Anhang 7 angeführten Verwendungszwecke eingesetzt werden.

Nach einer Wasseraufbereitung dürfen die dabei eingesetzten Stoffe im Trinkwasser nur in solchen Konzentrationen enthalten sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind und nach dem jeweiligen Stand des Wissens eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen auch bei lebenslangem Verzehr des Trinkwassers nicht zu erwarten ist.

Auch allfällige bei der Wasseraufbereitung entstandene Stoffe dürfen im Trinkwasser nur in solchen Konzentrationen enthalten sein, dass nach dem jeweiligen Stand des Wissens eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen auch bei lebenslangem Verzehr des Trinkwassers nicht zu erwarten ist.

Wässer, die in nativem Zustand den mikrobiologischen Anforderungen nicht entsprechen, jedenfalls aber Wässer, die aus Oberflächenwasser und Niederschlagswasser gewonnen werden, müssen desinfiziert werden.

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