Trinkwasser soll möglichst naturbelassen abgegeben werden (siehe Abs. 3.1). Aufbereitungsmaßnahmen sollen daher nur aus zwingenden hygienischen oder technischen Gründen und immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter optimalen Bedingungen vorgenommen werden. Die Effizienz des Verfahrens muss sichergestellt sein. Es werden nur Aufbereitungsmaßnahmen, die in diesem Kapitel angeführt werden, eingesetzt.