Unter der Voraussetzung, dass mindestens 95 Gewichtsprozente der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer Produktion stammen und diese mindestens einen Anteil von 20 Gewichtsprozenten am Gesamtprodukt einnehmen, können in der Verkehrsbezeichnung Bezeichnungen im Sinne von Abs. 6.5.1, Punkt 1. verwendet werden.