Es gelten die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und (EG) 889/2008.

Hierzu zählen insbesondere:

  1. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der Heimtierfuttermittel erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich dem Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterstellen.
  2. Für die Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ist Titel II, Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 anzuwenden.
  3. Werden Bezeichnungen nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet, so ist gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.
  4. Für das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen ist Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden. Heimtierfuttermittel müssen nachweislich auf jeder Stufe ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen hergestellt werden.