Im Sinne dieser Regelung über gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Aufmachung oder der Werbung dem Käufer der Eindruck vermittelt wird, dass das Erzeugnis (Gericht) oder Komponenten des Erzeugnisses oder einzelne verwendetet Zutaten der Erzeugnisse nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 834/2007 gewonnen wurden.

Insbesondere dürfen die Bezeichnungen biologisch/ökologisch/organisch, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen, der Aufmachung und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse, Komponenten oder Zutaten die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.