Aromatische Grundstoffe im Sinne dieses Kapitels sind nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmte geschmacksgebende Zubereitungen. Solche Grundstoffe enthalten außer Aromen zusätzlich weitere Bestandteile und Zusatzstoffe, die für den vorgesehenen Verwendungszweck zulässig sind. In Betracht kommen z. B. Frucht-/Gemüsesäfte, Fruchtsaft-/Gemüsesaftkonzentrate, Gewürze, Extrakte (Gewürz-, Tee-, sonstige pflanzliche Extrakte).

Der vorgesehene Verwendungszweck eines solchen Grundstoffes ist unter Beachtung der verkehrsüblichen Bezeichnung anzugeben (z. B. "Grundstoff für <Name des Lebensmittels/Lebensmittelkategorie"> oder gleichsinnig).