1.10.8 Kennzeichnung Kleinstpackungen in der Gastronomie (Zucker)
Bei den in Rede stehenden Proben "*** (D)" handelt es sich zweifelsfrei um in Verpackung dargereichte Lebensmittel, welche dazu bestimmt sind, als Kleinstpackungen von Lebensmitteln im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie etwa einem Hotelfrühstück an den Endverbraucher in Verkehr gebracht zu werden. Sie werden ihrer Bestimmung nach nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich unverpackten Speisen bzw. Getränken beigegeben und stellen weder eine zum gesonderten Verkauf bestimmte Einzelpackung noch ein für sich zu konsumierendes Lebensmittel dar. Es mangelt diesen Zuckereinheiten sohin zweifelsfrei an der Eigenschaft einer „Verkaufseinheit“, wie sie in Artikel 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) explizit genannt ist.
…… nach hg. Auffassung (ist) schon aus dem Grund keine unmittelbare Anwendung auf den vorliegenden Fall ableiten lässt, weil es sich bei Zucker nicht um einen selbständig konsumierbaren Menübestandteil (wie dies bei einer allenfalls gelöffelten Honigportion vorstellbar wäre) sondern lediglich um ein Mittel zur Geschmacksanpassung (z.B. eines Heißgetränkes) handelt, welches in seiner Verwendung etwa mit Würzmitteln gleichzusetzen ist, welche ja ebenfalls keinem unmittelbaren Verzehr im Sinne einer Speise unterliegen.
Bei der vorliegenden Verpackung von "*** (D)" handelt es sich keinesfalls um eine zylindrische Verpackungsform. Die Heranziehung des sog. Mantels zur Ermittlung der Verpackungsgröße ist daher unzulässig. Die geschlossene und befüllte Verpackung weist, wie sich aus den im Akt enthaltenen Lichtbildern ergibt, eine nutzbare Innenlänge von etwa 8,3 cm auf (die außen befindlichen Verschlussfalze sind in die relevante Fläche nicht einzurechnen). Aufgrund der Befüllung mit Zucker ergibt sich eine Breite von etwa 1,2 cm, sodass die relevante größte Fläche mit 9,96 cm2 zu bestimmen ist.
Die in Rede stehende Verpackung unterliegt sohin nicht den Bestimmungen der Loskennzeichnungsverordnung. (LVwG NÖ vom 01.04.2019, LVwG-S-1890/1-2018)