Für die Einstufung als Lebensmittel ist nicht die Eignung eines Stoffes oder eines Erzeugnisses zur Aufnahme durch den Menschen maßgeblich. Zur Aufnahme durch den Menschen muss ein Lebensmittel entweder bestimmt sein (erster Fall) oder diese muss nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können (zweiter Fall). Die Bestimmung als Lebensmittel wird vom Lebensmittelunternehmer getroffen; diese ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt (sondern als Badezusatz). Es reicht aber auch die „Erwartung“, dass das Produkt von Menschen aufgenommen wird, womit auf die Erwartung der durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abgestellt wird. Wie festgestellt wurde, ist diesen Stevia rebaudiana als süßschmeckende Pflanze durchaus bekannt und davon auszugehen, dass das gegenständliche Produkt „***“ nicht als Badezusatz verwendet, sondern als Süßungsmittel (z. B. von Backwaren) verzehrt wird. Somit - 16 - erfüllt es die Definition des „Lebensmittels“, es sei denn, es wäre als „kosmetisches Mittel“ einzustufen, weil Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorsieht, dass diese nicht unter den Lebensmittelbegriff fallen.

Nach diesem Wortlaut ist für die Einstufung eines Produkts als kosmetisches Mittel (neben der Eigenschaft, ein Stoff oder Gemisch zu sein, und dem Ort der Anwendung) nur sein Zweck maßgeblich. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin hat das „***“ zwar durch die Titulierung als „Badezusatz“ dazu bestimmt, äußerlich mit dem Körper einer badenden Person in Berührung zu kommen, aber die Aufmachung (Glasfläschchen mit Tropfpipette) entspricht gar nicht den – nach der Lebenserfahrung – üblichen Badezusatz-Verpackungen, sondern eher einem Behältnis für eine oral einzunehmende Flüssigkeit. (LVwG NÖ 19.12.2022, LVwG-S-2259/001-2022)