6. Nachweis der Nichtverwendung von GVO
Eine Bezeichnung im Sinne dieser Richtlinie ist unzulässig, wenn diese Nachweise nicht geführt oder wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie nicht ausgeräumt werden können.
Eine Bezeichnung im Sinne dieser Richtlinie ist unzulässig, wenn diese Nachweise nicht geführt oder wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie nicht ausgeräumt werden können.
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