1.2.3 Anforderungen an gemahlene Ware
Zur Untersuchung gemahlener Ware werden 5 Packungen herangezogen. Wenn von diesen 5 Packungen 1 Packung Fehler (z.B. ranzig, schimmelig) aufweist, so sind weitere 5 Proben derselben Charge zwecks Bestätigung des Erstbefundes heranzuziehen. Wenn von 10 Packungen 1 Packung fehlerhaft ist, wird die ungeeignete Packung als "Ausreißer" angesehen. Die Untersuchung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Lagerbedingungen.