1.6 Eierteigwaren mit hervorhebender Bezeichnung
Eierteigwaren mit hervorhebender Bezeichnung (Spezial-, Extra-, mit hohem Eigehalt, mit erhöhtem Eigehalt oder gleichsinnig) enthalten mindestens 4 Eier pro kg der zur Herstellung der Teigwaren verwendeten Mahlprodukte. 4 Eier entsprechen 180 g Vollei von Hühnereiern oder der äquivalenten Menge aus physikalisch haltbar gemachten Eiprodukten aus Vollei.