1. Bier

Unfiltriert zum Verkauf gelangende Biere (z. B. "Zwickl…", "Keller…" oder "Weizen/ Weiß-...") weisen eine Trübung auf, die von der Hefe sowie von unlöslichen Eiweißstoffen herrührt.

Für die Herstellung als dunkel bezeichneter Biere (Richtwert > 40 EBC-Farbeinheiten) und von Bockbier kann Zucker (Saccharose) zugesetzt werden. Beim dunklen Bier zum Zwecke der Süßung, bei Bockbier um den Alkoholgehalt zu erhöhen.

Bier wird neben der Verwendung entsprechend dunkler Spezialmalze im Sudhaus nur mit Röstmalzbier bis höchstens 100 EBC-Farbeinheiten gefärbt. Röstmalzbier wird aus Spezialmalzen hergestellt und auf Sirupkonsistenz eingedickt. Ein Zusatz von Zuckerkulör erfolgt allenfalls bei Röstmalzbier.

Um die Bildung geschmacklich unerwünschter Oxidationsprodukte zu verhindern, kann dem Bier Ascorbinsäure bis zu einer Höchstgrenze von 50 mg/l zugesetzt werden2.

2 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

Schaumstabilisierende Mittel3 werden nicht zugesetzt.

3 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

Enzyme3 werden nicht verwendet, ausgenommen zur Herstellung von glutenfreien Bieren, die entsprechend bezeichnet werden. Die Bezeichnung wird ergänzt durch den Hinweis „Mit technischen Enzymen hergestellt“ (z. B.: glutenfreies Vollbier mit technischen Enzymen hergestellt).

3 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

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