Bratensäfte und -soßen enthalten pro Liter Fertigprodukt mindestens 10 g Fleisch, ausgedrückt als Frischfleisch, oder mindestens die entsprechende Menge Fleisch­extrakt (siehe Punkt 7 Fleischextrakte).

Produkte, die dieser Zusammensetzung nicht entsprechen, werden als „Saft/Soße zum Braten" oder „Bratensaftbasis" oder gleichartig bezeichnet.