Vom Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung einer Substanz ist nicht nur dann auszugehen, wenn es zu einer Wechselwirkung zwischen den Molekülen dieser Substanz und einem zellulären Bestandteil des Körpers des Anwenders kommt. Für das Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung genügt eine Wechselwirkung zwischen dieser Substanz und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil. Ein Erzeugnis, das eine solche Wechselwirkung entfaltet, ist Funktionsarzneimittel und nicht kosmetisches Mittel. (EuGH Chemische Fabrik Kreussler 06.09.2012 C-308/11)