Gemäß Art 20 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO dürfen bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel unter anderem keine Texte und Bezeichnungen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, welche die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. In Ermangelung rechtsverbindlicher, europäischer Kriterien für Naturkosmetika beurteilt sich eine damit zusammenhängende, mögliche Täuschung von Verbrauchern über die Eigenschaft des Kosmetikums dabei nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenem Österreichischen Lebensmittelbuch (im Folgenden: Lebensmittelbuch). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich dabei um ein objektiviertes Sachverständigengutachten (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145; VwGH 20.06.1994, 92/10/0118), welches die maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers widerlegbar wiedergibt. Gemäß Codexkapitel B 33 "kosmetische Mittel", Teilkapitel "1. Naturkosmetik", Punkt 1.2.1 des Lebensmittelbuches, IV. Auflage, sind Naturkosmetika Erzeugnisse, die ausschließlich aus Naturstoffen bestehen. Naturstoffe iSd Lebensmittelbuchs (Punkt 1.2.2) sind Stoffe pflanzlichen, mineralischen und gewisse Stoffe tierischen Ursprungs, sowie deren Gemische, die gemäß Punkt 1.2.4 hergestellt (gewonnen und weiterverarbeitet) werden. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte – naturidente – Konservierungsmittel (Punkt 1.2.7) und aus bestimmten Naturstoffen gewonnene Emulgatoren und Tenside (Punkt 1.2.8). Kosmetische Mittel, die den Anforderungen des Codexkapitels B 33, Teilkapitel 1. Naturkosmetik entsprechen, dürfen gemäß Punkt 1.3.1 des genannten Kapitels des Lebensmittelbuches mit der zusätzlichen Bezeichnung "Naturkosmetik" oder gleichsinnig ausgelobt werden.

Die „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse" enthält den durch chemische Synthese hergestellten Inhaltsstoff „Sodium Coco-Sulfate", welcher in der Natur nicht vorkommt und auch keine Ausnahme iSd Punkt 1.2.7 oder 1.2.8. des Lebensmittelbuchs darstellt. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich demnach nicht um ein Natur-produkt iSd Lebensmittelbuchs. Das Inverkehrbringen dieses Produktes mit der Bezeichnung „Tiroler Naturkosmetik" ist daher unter Zugrundelegung der aus dem Lebensmittelbuch als objektivierten Sachverständigengutachten hervorgehenden maßgeblichen Verbrauchererwartung zur Täuschung über die Eigenschaften des Kosmetikums geeignet. Dem betreffenden Produkt wird durch die Bezeichnung „Tiroler Na-turkosmetik" ein Merkmal zugeschrieben, das es durch den Einsatz des chemisch-synthetischen Inhaltsstoffes „Sodium Coco-Sulfate" nicht besitzt. (LVwG Tirol vom 10.10.2018, LVwG-2018/41/0792-3)