Die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf die angesprochenen Verkehrskreise (und damit ihre Eignung, diese irrezuführen) in Fällen, in denen - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen unterliegt der rechtlichen Beurteilung durch den Richter (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 24; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitätszeitung; ÖBl 1998, 41 - Inserate-Kombischaltung). Dem steht jedoch nicht entgegen, daß die Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches bei ihrer Beurteilung berücksichtigt werden. (OGH vom 20.10.1998, 4Ob268/98k)