Eine Tat ist nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt. (OGH vom 18.01.2023, 15Os 111/22w)
© Österreichisches Lebensmittelbuch | Kontakt | Impressum | DatenschutzBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | Lebensmittelversuchsanstalt