Richtlinie für Weinmischgetränke
Veröffentlicht mit Erlass:
BMSG-32023/1-VII/13/2002 vom 30.12.2002
BMASGK-75210/0018-IX/B/13/2019vom 16.12.2019
BMSGPK–2021-0.012.310 –III/B/13 vom 15.1.2021
- Definition
Wein- und Obstweinmischgetränke sind alkoholische Mischgetränke mit einem Grundweinanteil bzw. Grundobstweinanteil von 15 – kleiner 50 %, die nicht unter das Codexkapitel B 23 „Spirituosen“ und nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 251/20141 oder des österreichischen Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)2 bzw. der Obstweinverordnung3 fallen. - Grundwein
Als Grundwein werden Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Weingesetz 2009 (Wein, Schaumwein, Perlwein oder Likörwein) oder Obstweinerzeugnisse gemäß § 35 Weingesetz 2009 verwendet. - Herstellungsverfahren
Die Herstellung von Wein- und Obstweinmischgetränken, einschließlich einer allfälligen Aromatisierung, Färbung oder Süßung erfolgt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über aromatisierte Weinerzeugnisse. - Bezeichnungsvorschriften
Die verkehrsübliche Bezeichnung lautet „Weinmischgetränk“ bzw. „Obstweinmischgetränk“. Wird die verkehrsübliche Bezeichnung nicht verwendet, werden die Mischgetränke mit einer beschreibenden Bezeichnung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. pLMIV4 bezeichnet.
Nähere Herkunftsangaben bezüglich des Grundweinanteils sowie Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen sind nicht handelsüblich.
Unzulässig sind weiters im Weinrecht3, 5 taxativ aufgezählte Begriffe wie insbesondere "G'spritzter", "Gespritzter" oder "Spritzer", sowie jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung oder Wortverbindungen in Bezug auf diese Begriffe sowie das Wort „Wein“, ausgenommen in der verkehrsüblichen Bezeichnung „Weinmischgetränk“. - Schaumweinähnliche Aufmachung
Bei Weinmischgetränken und Obstweinmischgetränken ist eine schaumweinähnliche Aufmachung nicht handelsüblich. - Mengenkennzeichnung
Auf die Einhaltung der Vorschriften über die Mengenkennzeichnung der Zutaten, die für (Obst-)Weinmischgetränke eingesetzt werden, ist Bedacht zu nehmen.
1 Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14)
2 Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009) BGBl. I Nr. 111/2009 idgF
3 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Obstweine (Obstweinverordnung) BGBl. II Nr. 18/2014 idgF
4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel („LMIV“) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
5 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung - WeinBVO) BGBl. II Nr. 111/2011 idgF