Empfehlung Kochutensilien: Keine Kennzeichnung entgegen der normalen oder vorhersehbaren Verwendung

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BMG-75210/0019-II/B/13/2012 vom21.12.2012

 

 

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,sind Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände, nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind,

  1. die menschliche Gesundheit zu gefährdenoder
  2. eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführenoder
  3. eine Beeinträchtigung der organoleptischenEigenschaften der Lebensmittelherbeizuführen.

Darüber hinaus ist es gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 des LMSVG verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind. Eine Kennzeichnung zur Verwendungseinschränkung von Kochutensilien (wie z. B. Kochlöffel und Pfannenwenderaus Kunststoff) ist kein taugliches Mittelzur Erfüllung der oben genannten Anforderungen, wenn dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll.

 

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