Empfehlung zum Verbot der Verwendung von Bisphenol A bei der Herstellung von Beruhigungssaugern und Beißringen
Veröffentlicht mit Erlass:
BMG-75210/0023-II/B/13/2011 vom 23.1.2012
Die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2011 enthält in § 1 Abs. 2 das Verbot, Beruhigungs-sauger und Beißringe mit Bisphenol A herzustellen oder in Verkehr zu bringen.
Aufgrund des ubiquitären Vorkommens von Bisphenol A ist davon auszugehen, dass dieses Verbot eingehalten wird, wenn durch 16-stündige Methanolextraktion mittels Soxhlet-Verfahren Bisphenol A, das mittels eines geeigneten analytischen Nachweisverfahrens zu bestimmen ist (z. B. Flüssigchromatographie mittels LC-DAD, LC-FLD), nicht über 1 mg/kg Polymer enthalten ist. Bei Beruhigungssaugern sind Saugerschild und Sauger getrennt zu überprüfen.