Erlass des Bundesministers für Gesundheit vom 9. September 2009; GZ 75210/0007-II/B/7/2009, über die Begriffsbestimmung betreffend Erzeugnisse, die den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Produkt um Käse handelt

 

 

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Beschluss der Kommission zur Herausgabe des Österr. Lebensmittelbuches (Codexkommission) über die Begriffsbestimmung betreffend Erzeugnisse, die den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Produkt um Käse handelt, bekannt. 

Dieser Beschluss behandelt die Kennzeichnung bzw. die Aufmachung sowie die Beurteilung jener Erzeugnisse, die in der öffentlichen Diskussion als „Analogkäse“ thematisiert wurden und stellt daher einen weiteren Beitrag zur Vermeidung von Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten dar.
Es wird expliziert darauf hingewiesen, dass aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Bezeichnung von Milch und Milcherzeugnissen das Wort „Käse“ auch in Wortverbindungen nur für Erzeugnisse aus Milch verwendet werden (Ausnahme wie z.B. „Leberkäse“) darf.

Es ist daher das Wort „Analogkäse“ zur Deklaration der im Beschluss angesprochenen Produkte nicht geeignet. 

Der diesbezügliche Text ist aus dem Anhang zu entnehmen.

Ergeht an:

  1. alle Landeshauptmänner
  2. die Österr. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
  3. die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Kärnten und Vorarlberg und der Stadt Wien 
  4. die Wirtschaftskammer Österreich
  5. den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
  6. der Landwirtschaftskammer Österreich
  7. die Fachgruppe Lebensmittelrichter
  8. den Österr. Rechtsanwaltskammertag

Der Bundesminister:
Alois Stöger diplomé 

 

ANHANG

Begriffsbestimmung betreffend Erzeugnisse, die den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Produkt um Käse handelt 

Gemäß der VO (EG) Nr. 1234/2007 darf das Wort Käse nur für Milcherzeugnisse verwendet werden. 

Aufmachung und Abbildung dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um Käse handelt. Erweckt die Aufmachung den Eindruck, dass es sich bei dem Produkt um Käse handelt, so muss ausschließlich Käse verwendet werden.

Wird nicht ausschließlich Käse verwendet, so geht dieser Umstand aus der Sachbezeichnung oder Beschreibung auf der Hauptschauseite in derselben Deutlichkeit hervor. Die Sachbezeichnungen oder Beschreibungen müssen mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert (z.B. Schrift, Kontrast, Hintergrund, usw.) wie etwaige Fantasiebezeichnungen angebracht werden. 

Beispiele für Sachbezeichnung und Beschreibungen:
Pflanzenfett- Eiweißzubereitung zum Schmelzen
Zubereitung aus Pflanzenfett und … + Verwendungszweck
Mischung aus … mit …

 

Mischungen

Erweckt die Aufmachung den Eindruck, dass bei dem Produkt Käse verwendet wird, so muss ausschließlich Käse verwendet werden. 
Wird nicht ausschließlich Käse verwendet, so geht dieser Umstand aus der Sachbezeichnung oder Beschreibung auf der Hauptschauseite in derselben Deutlichkeit hervor. Die Sachbezeichnungen oder Beschreibungen müssen mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert (z.B. Schrift, Kontrast, Hintergrund, usw..) wie etwaige Fantasiebezeichnungen angebracht werden.

In Zusammenhang mit Lebensmittelzubereitungen als Zutat (z.B. Pizza, Lasagne, Baguettes, Cordon Bleu,...) und in der Gastronomie
Bei Produkten, bei denen nach der Verbrauchererwartung Käse als Zutat erwartet wird, sind obige Ausführungen sinngemäß anzuwenden.

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