Richtlinie über Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung von „Gegenproben für den Hersteller“

Veröffentlicht mit Erlass:
BMASGK -75500/0156-IX/B/13/2019 vom 6.12.2019

 

 

Das LMSVG verlangt in § 36 Abs. 2, dass bei der Probenziehung die Unternehmerin / der Unternehmer über Lagerfristen und Lagebedingungen der Gegenprobe für die Herstellerin / den Hersteller zu informieren ist.
Dazu wurden gemäß § 36 Abs. 8 LMSVG die entsprechenden Vorgaben erarbeitet. 

Folgende Lagerfristen und -bedingungen wurden festgelegt:

  1. Als allgemeine Regel für die Lagerung der „Gegenprobe für den Hersteller“ beim beprobten Unternehmen wird mit Ausnahme der in Pkt. 2 angeführten Lebensmittel eine Frist von maximal 14 Tagen bei den angegebenen Lagerbedingungen festgelegt. 

    Diese Frist stellt sicher, dass die beprobte Unternehmerin / der beprobte Unternehmer nicht unverhältnismäßig lange die entnommene Probe für die Herstellerin / den Hersteller lagern muss, bedeutet jedoch nicht, dass Untersuchungen grundsätzlich nicht auch später (bis zum Ende der deklarierten Mindesthaltbarkeit) durchgeführt werden können.

Bei der praktischen Anwendung dieser Vorgaben werden die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Eigenkontrolle der Herstellerinnen / der Hersteller insbesondere in jenen Fällen zu berücksichtigen sein, in denen aufgrund der aus fachlicher Sicht notwendigen kurzen Lagerfrist von 24 Stunden eine Untersuchung der Gegenproben nicht zeitgerecht durchgeführt werden konnte.

  1. Bei folgenden Waren gelten von Z. 1. abweichende Fristen bzw. Lagerbedingungen:
    1. Produkte mit einem höheren Veränderungsrisiko
      Für Waren, die auch bei den angegebenen Lagerbedingungen (üblicherweise gekühlt) raschen Veränderungen unterliegen, wird eine Frist von maximal 24 Stunden bei 3 °C ± 2 °C (gemäß Norm EN ISO 7218:2007) festgelegt.
      Beispiele: frische Produkte zum alsbaldigen Verzehr, Produkte mit Verbrauchsdatum oder kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum.
    2. Obst und Gemüse
      Für Obst und Gemüse wird grundsätzlich eine Frist von maximal 48 Stunden bei gekühlter Lagerung festgelegt. 

      Bei Untersuchung auf Pestizidrückstände gilt eine Frist von maximal 24 Stunden bei gekühlter Lagerung.
    3. Trinkwasser
      Für die Mindestuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung gilt für die mikrobiologische Probe eine Frist von maximal 24 Stunden bei gekühlter Lagerung, die Proben für die chemischen Parameter können nach Stabilisierung bis zu 7 Tagen gelagert werden.
    4. Kosmetische Mittel
      Lagerung bei den angegebenen Lagerbedingungen.

      Falls keine Lagerbedingungen angegeben sind, werden die Proben bei Raumtemperatur gelagert.
    5. Untersuchung auf Tierarzneimittelrückstände
      Bei Untersuchung auf Tierarzneimittelrückstände gilt eine Frist von maximal 14 Tagen bei mind. -18 °C.
    6. Untersuchung auf Kontaminanten
      Gegenproben für die Kontaminantenanalytik/GVO etc. werden aus dem Homogenisat der amtlichen Probe entnommen.

 

Formblatt über Lagerfristen und Lagerbedingungen für die Gegenprobe für die Herstellerin / für den Hersteller

  • maximal 14 Tage bei den angegebenen Lagerbedingungen 
  • Höheres Veränderungsrisiko: maximal 24 Stunden bei 3 °C ± 2 °C 
  • Obst und Gemüse: maximal 48 Stunden bei gekühlter Lagerung 
  • Pestizidrückstände: maximal 24 Stunden bei gekühlter Lagerung 
  • Trinkwasser – Mikrobiologie: maximal 24 Stunden bei gekühlter Lagerung 
  • Trinkwasser – chemische Parameter: nach Stabilisierung bis zu 7 Tagen 
  • Kosmetische Mittel: maximal 14 Tage bei den angegebenen Lagerbedingungen 
  • Tierarzneimittelrückstände: maximal 14 Tage bei mind. -18 °C 
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