Empfehlung Alkohol in Schokoladeerzeugnissen

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BMG-75210/0027-II/B/13/2014 vom24.7.2014

 

 

Die Verwendung von Alkohol oder alkoholhältigen Getränken ist bei der traditionellen Herstellung diverser Schokoladeerzeugnisse üblich.

Neben der Verwendung von Alkohol oder alkoholhältigen Getränken als rezepturbedingte Zutat (z. B. in Rumkokoskugeln) kann Alkohol in Schokoladeerzeugnissen auch über Aromazubereitungen, in denen Alkohol als Lösungsmittel verwendet wird, vorhanden sein. Alkohol wird auch aus anderen Gründen als Zutat zugesetzt, etwa über eine zusammengesetzte Zutat, die bei der Herstellung des Endproduktes verwendet wird (z. B. 1 % Alkohol in der zusammengesetzten Zutat Marzipan, die ihrerseits als Fülle für eine Praline eingesetzt wird).

Werden die Schokoladeerzeugnisse verpackt angeboten, sind die Kennzeichnungsbestimmungen zu beachten. Diese stellen sicher, dass die Verbraucherin/der Verbraucher über das Zutatenverzeichnis darüber informiert wird, dass dem Schokoladeerzeugnis Alkohol als Zutat zugefügt wurde.

Bei nicht verpackt angebotenen Schokoladeerzeugnissen, die Alkohol als Bestandteil der Rezeptur enthalten, ist diese Information nicht verpflichtend; ebenso verhält es sich, wenn es sich um ein verpacktes Lebensmittel handelt, das eine alkoholische Lösung einer Aromazubereitung enthält. In beiden Fällen ist Alkohol nach den geltenden Vorschriften nicht zu deklarieren.

Schokoladeerzeugnisse, die Alkohol oder alkoholhältige Getränke als in der Zutatenliste deklarierten Bestandteil enthalten, werden nicht über Werbung vermarktet, die sich an Kinder, insbesondere Schulkinder, richtet.

Bei Saisonartikeln wie Christbaumbehang, Oster- oder Nikolofiguren wird die Verbraucherin/der Verbraucher durch die auf der Sammelpackung angebrachte Kennzeichnung über eine mögliche Verwendung von Alkohol informiert. Außerdem wird bei figürlich ausgeformten Saisonartikeln verschiedener Art, die in einer Sammelpackung zum Verkauf angeboten werden, zwischen Süßwaren unterschieden, von denen erwartet werden kann, dass sie von Kindern konsumiert werden (z. B. Osterhasen oder Nikolofiguren) und Süßwaren, bei denen erwachsene Konsumenten als Zielgruppe im Vordergrund stehen (z. B. Likörfläschchen). Kinderspezifische Artikel enthalten in der Regel keinen Alkohol. Analog ist die Situation bei in Flaschenform ausgeführten Saisonartikeln: „Kinderfläschchen“ sind frei von Alkohol, während z. B. ein „Bols-Fläschchen“ für jedermann leicht als alkoholhaltige Süßware erkennbar ist.

Empfehlung der Unterkommission für eine Minimierungsstrategie für Erzeugnisse, wo eine Deklaration in der Zutatenliste nicht erforderlich ist:
Der Einsatz der Aromazubereitungen mit einem hohen Alkoholgehalt sollte kritisch überdacht werden und es sollte auf Aromazubereitungen ohne Alkohol als Lösungsmittel zurückgegriffen werden, sofern das technologisch möglich ist. Ist kein Ausweichen auf alkoholfreie Zubereitungen möglich, ist die Einsatzmenge so weit wie möglich einzuschränken.

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