Empfehlung für die Verwendung von Pflanzen und Pflanzenteilen in Nahrungsergänzungsmitteln
Veröffentlicht mit Geschäftszahl:
BMGF-75210/0010-II/B/13/2016vom5.8.2016
BMSGPK-2021-0.008.934-III/B/13 vom 15.1.2021
PRÄAMBEL
Die Verwendung von Pflanzen, Pilzen oder Teilen von Pflanzen oder Pilzen als Le-bensmittel oder Lebensmittelzutaten ist im Lebensmittelrecht nicht spezifisch geregelt. Grundsätzlich muss eine Lebensmittelunternehmerin/ein Lebensmittelunternehmer im Rahmen der Sorgfaltspflicht sicherstellen, dass ein Lebensmittel, welches in Verkehr gebracht wird, den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
In Deutschland haben der Bund und die Bundesländer, nunmehr in 2. Auflage unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, Stofflisten erstellt, die als Orientierungshilfe bei der Verwendung von Pflanzen und Pilzen als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten dienen soll.
Diese Stofflisten sind nicht rechtsverbindlich, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind für eine Fortschreibung offen, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung des Lebensmittelmarktes Rechnung zu tragen, so die Erläuterungen im Vorwort der 2. Auflage.
Eine abschließende Beurteilung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Pflanzen, Pilze oder Teile von Pflanzen oder Pilzen enthalten, hat stets einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei alle beurteilungsrelevanten Kriterien zu berücksichtigen sind. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung und Dosierung, in der der Stoff verwendet wird. So können beispielsweise Extrakte aufgrund der verwendeten Extraktionsmittel oder des Herstellungsverfahrens erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Zusammensetzung oder die ernährungsphysiologischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften aufweisen.
Die Unterkommission Nahrungsergänzungsmittel hat den Beschluss gefasst, den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen und diese Stofflisten als Orientierungshilfe für die beteiligten Verkehrskreise anzusehen, wobei jedoch die darin vorgenommenen Einstufungen als Arzneimittel für Österreich keine rechtliche Relevanz besitzen. Dies gilt auch für die Zuordnung der Stoffe zu bestimmten Lebensmittelkategorien.
STOFFLISTEN
Die Stofflistendes Bundes und der Bundesländer unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, 2. Auflage, (einschließlich Vorwort) finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bvl.bund.de//stofflisten