2.7.2.1 Definition
Die Bezeichnung von Alkoholfrüchten erfolgt unter Nennung der verwendeten Obstart (Fruchtmischungen werden als solche bezeichnet) und der verwendeten Spirituose oder des Alkohols landwirtschaftlichen Ursprungs. Der Alkoholgehalt der Einlegeflüssigkeit wird in %vol. angegeben, wobei der Mindestwert von 15 %vol. im Sinne des Abs. 2.7.1.1 zu beachten ist.