6.2 Begriffsbestimmungen

"Kosmetische Mittel"

sind gemäß § 3 Z 8 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

"Biokosmetika"

sind kosmetische Mittel, die gemäß diesem Abschnitt hergestellt und gekennzeichnet sind.

"Stoff"

ist ein chemisches Element oder seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

"Gemisch"

sind Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

"Bestandteile" von kosmetischen Mitteln sind

  1. Stoffe oder Gemische synthetischen Ursprungs
  2. chemisch modifizierte Stoffe oder Gemische natürlichen Ursprungs
  3. natürliche Stoffe oder Gemische:
    1. landwirtschaftlichen Ursprungs
    2. nicht landwirtschaftlichen Ursprungs
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