Für den Nachweis der Nichtverwendung von GVO oder aus GVO hergestellter Erzeugnisse bezüglich anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel oder durch GVO hergestellter Erzeugnisse haben Unternehmer vom Verkäufer eine Bestätigung zu verlangen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, wenn sie solche nicht gentechnikfreie Erzeugnisse von Dritten beziehen und verwenden. Die Bestätigung entfällt für Erzeugnisse für die nach dem aktuellen Wissensstand keine praktisch angewandten Methoden bekannt sind, die darauf hinweisen, dass sie GVO sind GVO enthalten und aus oder durch GVO hergestellt werden. Dies gilt derzeit zum Beispiel für reine Mineralstoffe, mineralische Düngemittel, chemisch synthetische Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Pflanzen- oder Tierarten sowie Mikroorganismen.