Bei der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtverwendung von GVO oder aus GVO hergestellter Erzeugnisse in Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial, Mikroorganismen oder Tieren können sich die Unternehmer auf das Etikett auf dem Erzeugnis oder auf die Begleitpapier verlassen, die gemäß dem Gentechnikgesetz BGBl. Nr. 510/1994, der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 5/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Saatgut - Gentechnikverordnung BGBl. II Nr. 478/2001 an dem Erzeugnis angebracht sind oder mit ihm bereitgestellt werden.