1. Die in Abs. 1.1.2 genannten Produkte als "Säureessig" und
  2. die in Abs. 1.1.3 genannten Produkte als "Säureessig, hergestellt aus …", wobei der Anteil der Essige in ganzzahligen (gerundeten) Volumsprozenten in absteigender Reihenfolge angegeben wird.