Das in Absatz 2.1.6 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen
"Gemüsenektar/-trunk"
"Gemüsenektar/-trunk aus ….."
"…..nektar/trunk.
Das in Absatz 2.1.6 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen
"Gemüsenektar/-trunk"
"Gemüsenektar/-trunk aus ….."
"…..nektar/trunk.