Bei Fruchtmischungen mit Rum (Codexkapitel B 23 „Spirituosen") kann auf die Verwendung von Jamaika-Rum, Kuba-Rum, Martinique-Rum oder anderem Überseerum wie z. B. Antillen-Rum, Westindischer Rum und dgl. im Sinne einer mengenmäßigen Zutatenkennzeichnung gemäß Art 22 iVm Anhang VIII der LMIV23) hingewiesen werden. Wird ausschließlich „Inländerrum“ (Codexkapitel B 23 „Spirituosen“) verwendet, wird das Produkt deutlich sichtbar und lesbar als „mit Inländerrum" bezeichnet. Werden Mischungen von Inländerrum mit den oben angeführten Rumarten verwendet, wird auf Inländerrum und die einzelnen Rumarten nur in der Zutatenliste, nicht jedoch in der Bezeichnung hingewiesen.

23) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF.