Die Bezeichnung von Alkoholfrüchten erfolgt unter Nennung der verwendeten Obstart (Fruchtmischungen werden als solche bezeichnet) und der verwendeten Spirituose oder des Alkohols landwirtschaftlichen Ursprungs. Der Alkoholgehalt der Einlegeflüssigkeit wird in %vol. angegeben, wobei der Mindestwert von 15 %vol. im Sinne des Abs. 2.7.1.1 zu beachten ist.