Bei Kompotten wird auf den jeweiligen Trockenmassebereich16), ausgenommen bei Erzeugnissen aus Preiselbeeren und/oder Moosbeeren nach 2.3.1.4, in Verbindung mit der Bezeichnung z. B. wie folgt hingewiesen:

  1. 9 bis 14 v. H. (refraktometrisch): „sehr leicht gesüßt", „in sehr leichtem Sirup" (Syrup) z .B. „Marillen sehr leicht gesüßt".
  2. 14 bis 17 v. H. (refraktometrisch): „leicht gesüßt", „schwach gesüßt", „in leichtem Sirup" (Syrup) oder gleichsinnig; z. B. „Zwetschkenkompott, halbe Früchte, leicht gesüßt", „halbe Zwetschken in leichtem Sirup", „Knödelmarillen, leicht ge- zuckert".
  3. 17 bis 20 v. H. (refraktometrisch): „Kompott" (auch ohne nähere Angabe des Süßungsgrades), „in Sirup" (Syrup) oder gleichsinnig; z. B. „Kirschenkompott ent- steint", „Kirschen in Sirup", „Knödelmarillen gezuckert".
  4. Über 20 v. H. (refraktometrisch): „stark gesüßt" oder „in starkem Sirup“ (Syrup) oder gleichsinnig; z. B. „Marillenkompott, halbe Früchte, stark gesüßt", „Marillen, halbe Früchte, stark gezuckert".

16) Es handelt sich hierbei um eine Ergänzung der Bezeichnung hinsichtlich Trockenmassebereich und somit um keine nährwertbezogene Angabe.

Der Wert der jeweiligen Zuckerkonzentrationsstufe von Kompott darf im Mittel um nicht mehr als ± 3 g /100 g von den angegebenen Grenzen abweichen. (Beschluss der Unterkommission vom 24.11.2006)