Bei der Herstellung von nicht entsteinten Kompotten ist zur Vermeidung der Bildung von Cyaniden für eine unverzügliche und ausreichende Erhitzung Sorge zu tragen14).

14) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG idgF.