Unter Kompott versteht man essfertiges, ganzes oder zerteiltes, durch schonende, mehr oder weniger form- und strukturerhaltende Maßnahmen wärmebehandeltes Obst in wässriger, gesüßter Lösung. Anstelle von wässrigen Lösungen können als Einlegeflüssigkeit auch Erzeugnisse im Sinne der Fruchtsaftverordnung zum Einsatz kommen. Zur Herstellung von Kompott werden Zuckerarten nach 2.1.5, Fruchtsaftkonzentrat (auch entaromatisiert) oder Honig verwendet, wobei der Zusatz so bemessen wird, dass das Fertigerzeugnis eine Trockenmasse von mindestens 9 vH (refraktometrisch) aufweist. Zur Geschmacksabrundung können Gewürze, Gewürzauszüge, Spirituosen12) oder Aromen13), (jedoch nicht der namengebenden Frucht) verwendet werden.

12) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 bzw. Codexkapitel B 23 "Spirituosen" idgF.

13) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma-eigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG idgF.