Unter Obstmus versteht man eine breiige, mitunter eingedickte, durch Passieren von Obst mit oder ohne Zusatz von Fruchtstücken, Zuckerarten nach 2.1.5, Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat8) (auch entaromatisiert) oder Honig hergestellte Zubereitung. Dem hiezu verwendeten Obst wird kein Saft entzogen. Zur Herstellung von Obstmus wird Dörrobst, mit Ausnahme von gedörrten Zwetschken (Dörrpflaumen) oder getrockneten Hagebutten, nicht verwendet.

Zur Geschmacksabrundung können Gewürze, Gewürzauszüge oder Aromen9) (jedoch nicht der namengebenden Frucht) sowie Spirituosen10) verwendet werden. Obstrückstände werden nicht zugesetzt.

8) Verordnung über Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse(Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.

9) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG idgF.

10) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 bzw. Codexkapitel B 23 „Spirituosen“ idgF.