2.1 Ausgangserzeugnisse

Ebenso ist die teilweise oder ausschließliche Verwendung von Honig6) zulässig.

6) Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.

Der Einsatz von Zusatzstoffen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen.7)

7) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Üblich ist insbesondere die Verwendung zulässiger Konservierungsstoffe für zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmelade, auch der Qualität extra, in nicht pasteurisierfähigen Gebinden (Kübelwaren, Becher, Portionspackungen).

Acerolapulver, welches aus unreifen Acerolakirschen oder durch selektive Extraktion der Ascorbinsäure aus der Acerolakirsche gewonnen wird, ist in Fruchterzeugnissen nicht verkehrsüblich und stellt keine charakteristische Zutat dar.     
Bei Verwendung als Lebensmittel müssen ernährungsphysiologische Zwecke vorherrschen und die antioxydative Wirkung bleibt nebensächlich.    
Der Einsatz aus technologischen Gründen ist, sofern keine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff vorliegt, nicht zulässig.

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