Konfitüre, Leichtkonfitüre, Gelee, Leichtgelee, Marmelade, Leichtmarmelade, Gelee-Marmelade und Maronenkrem, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind, unterliegen hinsichtlich technologisch erforderlicher Zusätze (Konservierungsstoff, Verdickungsmittel, Stärke) nicht den Bestimmungen der Konfitürenverordnung. Für diätetische Lebensmittel sind die einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Bei aromatisierten Produkten ist die Verwendung der in § 1 Abs. 1 der Konfitürenverordnung festgelegten Bezeichnungen nicht vorgesehen. Diese Produkte können u.a. als „Fruchtzubereitung“ bezeichnet werden.

In Österreich ebenfalls üblich ist Konfitüre extra in passierter Form, die in der Mehlspeisküche z.B. für Sachertorte und Palatschinken verwendet wird.