Süßwasserfische werden lebend, als Frischfisch gem. A.1.3 oder tiefgekühlt gem. A.1.4 in Verkehr gebracht.

Frische Süßwasserfische werden im Ganzen und unausgenommen (rund), ausgenommen, allenfalls ohne Kopf, oder als Fischteil gem. A.1.5 in Verkehr gebracht.