1.2.2 Maßnahmen gegen Parasiten

Frischfische sind vor dem Inverkehrbringen auf das Vorhandensein von Parasiten zu überprüfen.

Erzeugnisse aus Seefischen dürfen zur Verhinderung von Gesundheitsschäden durch lebende Parasiten nur in folgender Form in Verkehr gelangen:

  • Tiefgefroren, bei einer Kerntemperatur von mindestens -20°C für die Dauer von mindestens 24 Stunden;
  • Erhitzt auf eine Kerntemperatur von mehr als 60°C.
  • Eingesalzen:
    Mindeskochsalzgehalt             Mindestlagerdauer
    im Fischgewebewasser           in der Salzlake
                                       20 %    10 Tage
                                       15 %    14 Tage
                                       12 %    28 Tage
                                       10 %    35 Tage
    Bei Mitverwendung von Zucker (z.B. Anchosen):
                                       15 %    28 Tage
  • Mariniert: mindestens 35 Tage hindurch, wobei im Fischgewebewasser mindestens 2,4 % Essigsäure und mindestens 6 % Kochsalz (Speisesalz) enthalten sein müssen; der pH-Wert darf höchstens 4,2 betragen.

Die genannten Maßnahmen des Einsalzens und Marinieren sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang II Abschnitt VIII Kapitel III  D 1 c als ausreichend anzusehen.