Unter der Voraussetzung, dass Anwendungshinweise wie unter Abs. 3.3.6 gemacht werden und entsprechende Wirksamkeitsnachweise gemäß § 1 Z 2 der Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel vorhanden sind, können folgende Auslobungen vorgenommen werden, z.B.:

  • "Schützt vor UV-Strahlung" (gemäß dem jeweils abgedeckten UV-Spektrum)
  • "Schützt vor Sonnenbrand";
  • "Mindert die frühzeitige, lichtbedingte Alterung der Haut";
  • "Kann das Risiko lichtbedingter Hautschäden mindern".